Jeder Spieler von Silent Wolves der in die Flotte: Die U-Boot Jäger eintritt, erklärt sich mit Artikel 1-36 einverstanden.
Einleitung
Art. 1 1 Das Gesetz findet auf das Wesen und die Handlungen der Flotte Anwendung. 2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll die Flottenführung, nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
Art. 2 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz und führt zu Konsequenzen. 3 Der offenbare Missbrauch einer Lücke eines Rechtes oder eines fehlenden Rechtes findet keinen Rechtsschutz und führt zu Konsequenzen.
Art. 3 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
Art. 4 Wo das Gesetz die Flottenführung auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
Art. 5 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Art 6 1 Einschränkungen von Gesetzten bedürfen der Zustimmung der Flottenführung. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Gesetzten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Gesetzten müssen verhältnismäßig sein. 4 Der Kerngehalt des Gesetztes ist unantastbar.
Die Flotte
Art. 7 Die Flotte gilt als aktiv bestehend sofern: Die Gesetze der Flotte in schriftlicher Form errichtet sind, sowie eine Führung bestellt ist.
Art. 8 1 Die Führung setzt sich aus mindestens einem Flottenführer, einem Diplomaten und einem Co-Leader zusammen. 2 Weitere Führungspositionen sind zulässig.
Art. 9 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ der Flotte. 2 Sie wird von der Führung einberufen. 3 Sie wird einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung Verlangt. 4 Die Versammlung wird von einem Mitglied der Flottenführung geleitet.
Art. 10 1 Anträge müssen vor der Versammlung; der Flottenführung eingereicht werden. 2 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
Art. 11 1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. 2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Flottenführung diesem zustimmt. 4 Sollte ein Antrag ein oder mehrere Mitglieder beinhalten, so verlieren sie in diesem ihr Stimmrecht.
Art. 12 Die Flottenführung behält sich das Einsprache und das Widerrufsrecht vor.
Art. 13 1 Jeder Beschluss kann bei der Flottenführung angefochten werden. 2 Die Flottenführung gewährt den Einspruch oder lehnt diesen ab.
Art. 14 1 Die Flotte U-Boot Jäger Bootcamp ist an die Flotte U-Boot Jäger gebunden.
Mitgliedschaft
Art 15 1 Der Antrag auf Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen. 2 Für eine Aufnahme bei den U-Boot Jäger, wird eine frühere Mitgliedschaft bei den U-Boot Jäger Bootcamp vorrausgesetzt. 3 Über Aufnahme entscheidet die Flottenführung oder die Mitgliederversammlung. 4 Der Austritt kann jederzeit erfolgen. 5 Mitglieder können auf Beschluss der Flottenführung oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. 6 Die Mitgliedschaft ist nicht veräußerlich.
Art. 16 Die Flottenführung behält es sich vor, Mitglieder ohne Begründung auszuschließen.
Forum, Chat, TS
Art. 17 1 Jedes Mitglied ist verpflichtet sich im Forum zu registrieren. 2 Im Forum gelten die zu befolgenden: Forenregeln. 3 Es gilt sich regelmässig einzuloggen und aktiv zu sein. 4 Die Herausgabe und/oder das Veröffentlichen und/oder die Weitergabe von Dokumenten(Topics, Kommentare, Umfragen, Statistiken, Bildern) aus dem U-Boot Jäger Forum an Aussenstehende ist verboten.
Art. 18 1 Im Silent Wolves Chat gilt es, sich anständig und hilfsbereit zu verhalten. 2 Es gilt die Netiquette zu wahren.
Art. 19 1 Jedes Mitglied ist verpflichtet in TS aktiv mitzuwirken. 2 Ausnahmen werden durch die FF bestimmt. 3 Es gilt die Netiquette zu wahren. 4 Die Herausgabe und/oder das Veröffentlichen und/oder die Weitergabe von Gesprächen, oder einzelnen Teile dieser, die im TS stattfinden und/oder stattgefunden haben ist verboten.
Auf See
Art. 20 1 Der widerrechtliche Beschuss und/oder Abschuss von Flottenmitgliedern ist verboten. 2 Davon ausgenommen sind Schüsse die: I. eindeutig für einen anderen Spieler bestimmt waren. II. aufgrund des Ausstiegs/Versenkung von Gegnern einschlagen. III. aufgrund eines Richtungswechsels des betroffenen Mitgliedes einschlägt. IV. aufgrund eines eindeutigen und zu Begründenden Unwissen über die Mitgliedschaft in derselben Flotte einschlagen. V Aufgrund eines Angriffes eines Flottenmitgliedes. Hierbei gilt das Notwehrrecht: Eine angebrachte Verteidigung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff gegenüber dem eigenen Zerstörer oder eines anderen Flottenmitgliedes. 3. Ausnahme sind Kämpfe deren beide Parteien eingewilligt haben.
Art. 21 1 Das widerrechtliche Anrammen und/oder Rammen von Mitgliedern ist verboten. 2 Davon ausgenommen sind: I. An-/Rammungen die aufgrund eines Richtungswechsels des betroffenen Mitgliedes geschehen. II. An-/Rammungen die aufgrund eines eindeutigen und zu Begründenden Unwissen über die Mitgliedschaft in derselben Flotte geschehen. III Aufgrund eines Angriffes eines Flottenmitgliedes. Hierbei gilt das Notwehrrecht: Eine angebrachte Verteidigung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff gegenüber dem eigenen Zerstörer oder eines anderen Flottenmitgliedes. 3 Ausnahmen sind Kämpfe deren beide Parteien eingewilligt haben.
Art. 22 1 Das gegenseitige Helfen innerhalb der Flotte ist Pflicht. 2 Sollte ein Mitglied um Hilfe bitten, ist diesem umgehend zu helfen. 3 Davon ausgenommen sind Fälle: I. Bei denen man selbst in eine Kampfhandlung verwickelt ist. II. Das Eingreifen Aufgrund von Torpedomangel, Wasserbombenmangel oder Privaten Angelegenheiten nicht möglich ist. III. Es sich um das Füttern, Schiessen und/oder Eskortieren eines Bossgegner sowie allen Jägern handelt.
Art. 23 1 Eine Kiste, die aufgrund der Zerstörung eines Bootes erscheint, ist Eigentum dessen der dieses Zerstört. 2 Ausnahmen sind hierbei: I Der Eigentümer durch Chat, TS oder eindeutiges passieren der Kiste kein Interesse an dieser andeutet. II Der Eigentümer die Map verlässt oder versenkt wird 3 Das entwenden fremdes Eigentum führt zu Konsequenzen. 4 Die Kisten von Big Boy gehören allen Beteiligten die eindeutig zur Versenkung beigetragen haben. Sollten davon 3 oder mehr Mitglieder vorhanden sein, so gilt eine eine Kiste pro Mitglied.
Art. 24 1 Es gilt ein NAP auf allen Karten mit allen Spieleren die ein Standardschiff oder Prototyp fahren. 2 Ausnahme ist hierbei die Karte Ostsee und Bermuda Dreieck. 3 Bei einem Angriff tritt der NAP ausser Kraft. 4 Es gilt dieselbe Regelung mit dem NPC Gegner Little S. wie mit dem NPC Gegner Big Boy auf Bermuda Dreieck.
Art. 25 1 Es gilt ein NAP auf allen Karten mit allen Spielern die nach eigenen Aussagen nur zum Farmen auf der Karte sind. 2 Ausnahme ist hierebi die Karte Ostsee und Bermuda Dreieck. 3 Bei einem Angriff tritt der NAP ausser Kraft.
Art. 26 1 Ein tauchendes U-Boot hat keinen Anspruch auf einen NAP nach Art. 23 - Art. 26.
Art. 27 1 Das Interesse an der gemeinsamen, schnellstmöglichen Versenkung eines Gegners liegt vor dem Versenkungs-Schusss bzw. dem eigenen Abschuss. 2 Ausnahmen können von der Flottenführung bestimmt werden
Art. 28 Den Anweisungen der Flottenführung ist Folge zu leisten.
BND/NAP/Blacklist
Art. 29 1 Die Schliessung eines BND erfolgt auf Beschluss der Flottenführung oder der Mitgliederversammlung. 2 Für das Wesen und Handeln des BND und dessen beinhaltenden Flotten und Mitglieder wie auch für uns gelten die Artikel 6 und Artikel 20 - 23 und alle daraus folgenden Artikel. 3 Eine Auflösung eines BND erfolgt auf Beschluss der Flottenführung oder der Mitgliederversammlung. 4 Private BND´s stehen immer hinter den Belangen der Flotte.
Art. 30 1 Die Schliessung eines NAP erfolgt auf Beschluss der Flottenführung oder der Mitgliederversammlung. 2 Für den Wesen und Handeln des NAP und dessen beinhaltenden Flotten und Mitglieder wie auch für uns gelten Artikel 6, 20, 21 und 23 und alle daraus folgenden Artikel. 3 Eine Auflösung eines NAP erfolgt auf Beschluss der Flottenführung oder der Mitgliederversammlung. 4 Private NAP´s stehen immer hinter den Belangen der Flotte.
Art. 31 1 Ein Spieler von Silent Wolves kann durch Beschluss der Flottenführung oder der Mitgliederversammlung auf die Blacklist gesetzt werden. 2 Personen auf der Blacklist bekommen auf See Ramm und Abschuss Priorität sowie einen allgemeinen Feind-Status. 2 I Es gilt dabei die Netiquette zu wahren. 3 Personen auf der Blacklist können auf Beschluss der Flottenführung oder der Mitgliederversammlung von dieser entfernt werden. 4 Private Blacklist's stehen immer hinter den Belangen der Flotte.
Krieg
Art. 32 1 Im Falle eines Krieges bildet die Flottenführung den Generalstab. 2 Die Erweiterung des Generalstabes durch ein Mitglied der Flotte und/oder eines BND und/oder NAP ist zulässig.
Art. 33 Den Aufforderungen des Generalstabes im Kriegesfall ist Folge zu leisten.
Art. 34 Kriegsfahrten gehen vor dem Fütten, Schiessen und/oder Eskortieren von Bossgegner.
Art. 35 Art. 24 & Art. 25 gelten nicht für Kriegsgegner.
Art. 36 Das Ende eines Krieges wird durch den Generalstab bekannt gegeben.
Sonstiges
Art. 37 Die Abänderung des Gesetzes durch die Flottenführung oder die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Art. 38 Die Flotte kann durch die Flottenführung oder die Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
[size=18] Verhandlung und Konsequenzen
Verhandlung
Art. 39 1 Jedes Mitglied hat die Möglichkeit einen Regelverstoss bei der Flottenführung zu melden. 2 Die Flottenführung entscheidet hierbei direkt oder macht eine Verhandlung aus. 3 Beide Parteien haben das Recht auf eine Verhandlung.
Art. 40 1 Die Flottenführung führt dabei die Verhandlung. 2 Die Flottenführung führt gegebenenfalls einer der beiden vorzutragenden Parteien.
Art. 41 1 Beide Parteien haben ihr Vorliegen selbst vorzutragen.
Art. 42 1 Die Verhandlungen können: I. schriftlich ablaufen. II. in TS, ICQ, Skype oder MSN gehalten werden. III. per Forum ablaufen. 2 Über die Verhandlungen gilt es, auf Antrag, Protokoll zu führen.
Konsequenzen
Art. 43 Es wird ein öffentliches Strafpunkteregister geführt.
Art. 44 Wie viele Strafpunkte einer Tat zugeschrieben werden bestimmt die Flottenführung, abhängig von Grösse des Schadens, Dreistigkeit, Verhalten nach dem Abschuss, bisherigen Vergehen und Glaubwürdigkeit.
Art. 45 Strafpunkte werden 3 Monate nach erhalten gelöscht.
Art. 46 1 Bei 10 Strafpunkten wird die Flottenführung oder die Mitgliederversammlung einberufen, die über einen Ausschluss entscheidet. 2 Ein Ausschluss ist hierbei definitiv.
Art. 47 1 Für Konsequenzen im Bezug auf das Forum, TS oder sonstige Kommunikationsmittel, können Schreib-, Sprech- oder Zugehörigkeitsspeeren verhängt werden. 2. Ausnahme hierbei sind: Art 17, Abs 4 und Art 19, Abs 4. Diese werden nach Art. 43-47 geahndet. 2 Über die Länge einer solchen Sperre entscheidet die Flottenführung.
Geschrieben: 28.04.2009 Stand: 05.09.2009 Dieses Gesetz wurde nach Abstimmung durch die Flotte rechtskräftig.